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Arbeit und Soziales

Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit und Beweiswert einer AUB

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer

1. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann auch dann - ohne vorherige Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschleicht (weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG bereits beendet ist), sondern "nur" dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält.

2. Den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten während der Arbeitsunfähigkeit.

3. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert durch die Aussage des Arbeitnehmers, er könne eine angebotene "Schwarzarbeit" ausführen, er sei zwar krank, könne aber arbeiten.

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 599/09)Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer
Entscheidungsdatum: 01.04.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 1593/08

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